Ca. 700 Jahre Pfarrei St. Andreas Hullern

Die Bevölkerungsentwicklung im Kirchspiel, sein jahrhundertealtes Sozialgefüge und administrativer Wandel

Den größten Teil des mit knapp 712 ha neu ausgewiesenen Kirchspiels nahm anfänglich die alte Bauerschaft Hullern ein.
Der Siedlungscharakter „Dorf“ dagegen entwickelte sich erst allmählich - in Anlehnung an den Standort des an die Herren von Lüdinghausen als Lehen vergebenen Hofes „Hulluron“/„Hulleren“ bzw. des Oberhofes „Hulleron“ (später: Streyl), der zum Dotationsgut des um 1070/1080 gegründeten Stifts St. Mauritz bei Münster gehörte, sowie der nach 1268 gegründeten Kapelle - am Schnittpunkt der sicherlich damals schon existierenden Marken- und Verbindungswege Haltern-Olfen bzw. Emkum und Antrup-Sythen bzw. Dernekamp/Dülmen.
Wie die ältesten Schatzungsregister des Fürstbistums Münster ab 1498/1499 (1) belegen, stagnierte im Kirchspiel die Zahl der Einwohner (67/68 über 12 Jahre alt) und der Haushaltungen (22-24) bis Mitte des 14. Jahrhunderts. So lassen sich erst wieder für den Zeitraum 1662/1672 verlässliche Angaben machen: 196 Einwohner („5 Witwer, 38 Eheleute, 6 Witwen, 97 Kinder, 5 Knechte, 5 Mägde“) verteilten sich auf 37 Haushaltungen. (2) Erst 1750 weist der „Status animarum“ 291 Katholiken („ohne Gesinde und Wandergesellen“) mit 57 Wohnungen („ohne Pastorat“) auf. (3)
Bleibt während des gesamten 19. Jahrhunderts die Bevölkerungszahl deutlich unter der Marke von 400, so steigt die Wachstumskurve unmittelbar nach 1900 steil nach oben. Aufgrund der besseren Ernährung, medizinischer Fortschritte und einer wirksameren Hygiene konnte - so das Ergebnis einer breiten genealogischen Untersuchung (4) - z.B. die Säuglingssterblichkeit, die im Zeitraum 1850-1899 bei 11,35 % lag, deutlich reduziert werden. Die Kindersterblichkeit (2.-5. Lebensjahr) lag in den beiden Hälften des 19. Jahrhunderts immerhin noch bei 7,60 bzw. 8,47 %. Bereits im Jahre 1933 weist die Landgemeinde Hullern in den Grenzen des Kirchspiels schon 506 Einwohner auf. (5)
Die bäuerliche Bevölkerung im Kirchspiel Hullern war bis zur Abschaffung der Leibeigenschaft, auch Eigenhörigkeit, Eigenbehörigkeit genannt, durch das bergische Dekret vom 12.12.1808 nicht wirklicher Eigentümer, sondern nur Besitzer (= Nutzungsberechtigter) der von ihr bewirtschafteten Höfe und Ländereien. (6)
Laut Schatzungsregister / Steuerlisten des Fürstbistums Münster aus den Jahren 1674 und 1679 (7) sind folgende Grundherren (= Eigentümer) für hiesige Höfe und Anwesen zu nennen:

- Haus Sandfort in Olfen: Heiming / Heimann (Haus - Nr. 1);
- Heuer (Haus - Nr. 6);
- Schloß Nordkirchen: Hullermann (Haus - Nr. 5); Schulte Biesing (Haus - Nr. 9); Stüer (Haus - Nr. 16);
- Kloster Karthaus Weddern in Dülmen: Hagemann (Haus - Nr. 3);
- Kloster St. Mauritz bei Münster: Streyl (Haus - Nr. 8);
- Rittergut Meinhövel, zwischen Nordkirchen und Ottmarsbocholt gelegen: Hanke (Haus - Nr. 4);
- Rittergut Alrodt in der Landgemeinde Lüdinghausen, Bauerschaft Ermen: Scheiper / Schäper (Haus - Nr. 26);
- Stadt Haltern: Rademacher (Haus - Nr. 2); Kuhlmann (siehe - unter: Haus - Nr. 36 / Anhang);
- Domkapitel in Münster: Besitzer aller übrigen kleinbäuerlichen Anwesen; ursprünglicher Besitzer von Hagemann (Haus - Nr. 3); Schulte Hullern (Haus - Nr. 10): hier Angabe: Lüdinghausen (d.h. der mit der Verwaltung des Amtes Lüdinghausen betraute Domherr).

Das Nutzungsrecht am grundherrschaftlichen Eigentum war für die Bauern mit einem mehr oder weniger starken, überwiegend auch persönlichen Abhängigkeitsverhältnis verbunden, das durch die Art der Besitzrechte genau bestimmt wurde.
Nach bisher zugänglichen Quellen gehörte die Bevölkerung im Kirchspiel Hullern gänzlich der Gruppe der unfreien Bauern an, die dem Leibherrn persönlich und als Hofbesitzer außerdem dem (meistens mit dem Leibherrn identischen) Grundherrn dinglich verpflichtet war (z.B. Erbnießbrauch, Anerbenrechte etc.).
Im Laufe der Jahrhunderte hat die Landbevölkerung auch eine Differenzierung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht erfahren.
In etwa lassen sich danach drei Bauernklassen unterscheiden: Alt- und Vollbauern, Klein- und Kleinstbauern.
Die Altbauern, Besitzer der ältesten Ansiedlungen mit ca. 100 - 250 Morgen (Siedlungsperiode bis um 1200), wurden Zeller (von niederdeutsch „telen“ = ackerbauen) oder Kolon (lat. colonus = Feldbauer, Ansiedler) genannt.
Sie besaßen volle Rechte in Gemeinde und Mark, d.h. auf gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Wald, Wiese, Heide etc.
Besonders hervorgehoben waren die Schulten (Schulzen), die in der Bauerschaft eine führende Stellung (u.a. als Bauerrichter) einnahmen. Die Höfe der Altbauern wurden auch als Erbe bezeichnet, wobei noch zwischen Voll- und Halberben unterschieden wurde.
Vollerben („geheele erbe“) waren in Hullern die beiden ehemaligen Oberhöfe Schulte Hullern und Streyl.
Sicherlich durch Teilung von alten Vollerben waren die „halbe erbe“ Heiming (Heimann), Rademacher, Hagemann, Hullermann, (Schulte) Biesing und Kuhlmann entstanden.

Von den Altbauern setzte sich die kleinbäuerliche Schicht der Kötter ab. Die älteren und in der Regel größeren Kotten (von niederdeutsch „kot“ = Teil, Abteilung) entstanden hauptsächlich zwischen dem 12. und 15. Jahrhundert als Absplisse von Althöfen. Ihre Besitzer (im Kirchspiel Hullern: Hanke (Haus - Nr. 4) und Scheiper / Schäper (Haus - Nr. 26) wurden Erb- oder Pferdekötter genannt und betrieben noch ausschließlich Landwirtschaft.

Zur jüngeren kleinbäuerlichen Schicht gehörten die Brinksitzer (Brink = erhöhter Grasplatz, später auch Bezeichnung für unangebautes Land), die etwa mit Beginn des 16. Jahrhunderts vor allem im Grenzraum zwischen der Mark und dem kultivierten Land siedelten. Sie haben nachweislich die Siedlungs- und Sozialstruktur des „Dorfes“ Hullern geprägt und waren bereits auf einen Nebenerwerb angewiesen, da sie im Vergleich zu den Erb- und Pferdeköttern nur noch wenig Land und geringe Nutzungsrechte (u.a. in der Antruper und Hagener Mark bzw. in den angrenzenden „Antrupschen Gärten“) erhielten.

Den kirchlichen Archivalien zufolge war die kleinstbäuerliche Schicht der Heuerlinge (heuern = pachten, mieten) erst im 18. und 19. Jahrhundert zahlreicher vertreten.
Heuerlinge hatten aufgrund fehlender Nutzflächen bei wachsender Bevölkerung keinen Grundbesitz und standen in einem Pacht-Arbeits-Verhältnis zu einem Bauern. Gegen Wohnung (meistens in Nebengebäuden) und etwas gepachtetem Land mussten sie jederzeit dem Bauern ihre Arbeitskraft als Tagelöhner zur Verfügung stellen. Daneben verdienten sie sich, ebenso wie die meisten Brinksitzer, ihren Lebensunterhalt vor allem durch handwerkliche und gewerbliche Tätigkeiten (u.a. Spinnen und Weben, Herstellen von Holzschuhen etc.) im Dorf oder auch im Umkreis.
Somit bildeten gerade die Heuerlinge, wenn sie nicht einen eigenen finanziellen Rückhalt besaßen, das besitzlose Landarbeiterproletariat.
Neben Schatzungsregistern /Steuerlisten zeugen zahlreiche kirchliche Quellen (8) , wie z.B. Fundationen, Armen-Fonds, Debenten-Listen, von der im Dorfbereich allgemein verbreiteten Armut.
Kriegseinwirkungen (besonders bis 1648), Ernteausfälle, laufende Einquartierungen mit Fouragelieferungen, sowie Krankheit haben immer wieder ihren Tribut gefordert.

Im Rahmen der 1861 „bewirkten Theilungssache der Gemeinde Hullern“ wurden von einer Generalkommission zu Münster im Dorf selbst und an seinem Rande (Flur I) insgesamt 148 Parzellen zur privaten Bewirtschaftung / Nutzung ausgewiesen. (9)

Durch die Bauernbefreiung wurden zwar bestehende Besitzverhältnisse und festgeschriebene Abhängigkeiten weitgehend aufgehoben, die wirtschaftliche Lage der Hullerner Bevölkerung hatte sich aber bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts im großen und ganzen nicht maßgeblich verbessert.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich ihre administrative Zugehörigkeit mehrmals geändert.
In den Zeitraum 1802/1803 fällt die Auflösung des Fürstbistums Münster infolge der Säkularisation (Reichsdeputationshauptschluss am 23.11.1802); das bis dahin fürstbischöfliche Amt Dülmen wurde dem Herzog von Croy für seine linksrheinisch erlittenen Landverluste zugewiesen. Nach Inbesitznahme am 21.01.1803 erkannte man ihm die Herrschaft über seine Reichsgrafschaft nach drei Jahren wieder ab. Der Kleinstaat wurde dem Herzogtum Arenberg zugeschlagen.
Im Jahre 1810 kam Haltern unter französische Herrschaft. Das Kirchspiel Hullern sowie die Bauerschaften Antrup und Westrup dagegen gehörten bis zum 31.12.1814 zum Verwaltungsbezirk Olfen im Canton Lüdinghausen, Arrondissement Dortmund, Departement Ruhr im Großherzogtum Berg. Zuständiger Vorsteher war damit zwischenzeitlich der Maire in Olfen.
Im Jahre 1815 wurde die ehemalige Grafschaft Dülmen Teil des Königreiches Preußen. Die Bürgermeisterei Haltern erhielt offiziell zum 01.01.1815 das Kirchspiel Hullern zugeteilt.
Ab August 1816 gehörte Haltern dem Kreis Coesfeld im Regierungsbezirk Münster an.
Im Rahmen der revidierten Städteordnung wurden 1837 die drei Kirchspiele Haltern, Hullern und Lippramsdorf gemeinsam zu einer Landbürgermeisterei zusammengefasst.
Sechs Jahre später konnte aufgrund der Landgemeindeordnung aus der Landbürgermeisterei das „Amt Haltern“ gebildet werden.
Nachdem das Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes am 30.07.1929 in Kraft getreten war, wurde die Landgemeinde Hullern im Amt Haltern zum 01.09.1929 dem Landkreis Recklinghausen zugeordnet.
45 Jahre später, mit Ablauf des 31.12.1974, musste das Amt Haltern im Rahmen der kommunalen Neuordnung durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet aufgelöst werden.
Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Hullern wurde somit die neue Stadt Haltern.


Quellen
(1) StA Münster, Fürstbistum Münster, L. A. 487, Bd. 1 und Bd. 2.
(2) BAM, GV Hullern, A 3
(3) BAM, GV Hs 149a.
(4) Bruder, Heiko: Bevölkerung und Statistik (bis 1899). In: Hullern - ein Dorf zwischen Lippe und Stever. Hg. von der Schützengesellschaft Hullern e.V., Haltern. Lüdinghausen 1994, S. 475.
(5) ebenda, S. 468.
(6) Vgl. Kusenberg, Willi: Die Akten des Hofes Reher aus der Bauerschaft Elvert im Kirchspiel Lüdinghausen. Pflichten und Rechte eines leibeigenen Kötters im Münsterland. In: Lüdinghauser Geschichtshefte, Heft 4, 1987, S. 5-7; Literaturliste.
(7) StA Münster, Fstm. Münster, Landesarchiv 214 Nr. 21 und Nr. 23.
(8) BAM, Dep. J 120 (Hullern), K1 - K11 bzw. GV Hullern, A1 - A 12.
(9) Katasteramt für den Kreis Recklinghausen, Archiv: Rein-Karte der Gemeinheit Hullern (1864 angefertigt); Aktenmaterial.