Bauerschaft Antrup, Overrath Nr. 1-6, 24, 25, 27

Overrath-Nr. 1 - Schwacke / Bünder / Große Krabbe Overrath-Nr. 6 - Thier / Beuckmann / Hagemann
Overrath-Nr. 2 - Eltrup / Zurhove Overrath-Nr. 24 - Beermann
Overrath-Nr. 3 - Suntrup Overrath-Nr. 25 - Möllmann / Drüing
Overrath-Nr. 4 - Bünder / Fry Overrath-Nr. 27 - Nottenkämper
Overrath-Nr. 5 - Wewer / Siemann / Kemper 
 
Ergänzungen Lageplan

Ergänzungen

Übersicht über die Hausnummern und Familiennamen in den (ab ca. 1847 geführten) Preußischen Meldebüchern (Stadtarchiv Haltern am See, ohne Signatur)

1 Schwake / Schwacke / Bünder / (Große Krabbe)
2 Langenkamp / Bütker / Langenkamp / (Zurhove)
3 Sundrup / Suntrup
4 Bünder / Fry
5 Wewer / Siemann / (Kemper)
6 Thier
7 Fischer / Compall / (Uphues)
8 Sebbel
9 Stüer / Vierhaus gt. Stüer
10 Pleggener / Heckmann
11 Bennemann / Schulte Althoff gt. Bennemann / (Stockhofe)
12 Fimp(e)ler / Bohmert
13 Kl. Stevermür / Hubbert gt. Kl. Stevermür
13a Mietlinge: Drees gt. Dirks (Eppendorf) / Dickmann / Nördemann
14 Vogt / Bessemann (Buer)
14a Mietlinge: Korte / Heckmann (Datteln)
15 Stüer /Klümper gt. Bülling
16 Overhues / Overhaus
17 Dresemann gt. Kett(e)ler
18 Hinsenhove / Hinsenhofe
19 Hovenjürgen
20 Nördemann
20a Mietling des Nördemann
21 Kuhlmann / Kleine Kuhlmann
22 Overhaus / Kleine Overhaus
23 Quatvoet
24 Westerhof / Westerhoff / Beermann
24a Mietlinge des Westerhof
25 Heckmann / Meermöller / (Möllmann zu Leven)
26 Breßer / Bresser / Schulte gt. Ide
27 Feldhaus / Schulte Nichtering / Aulke / (Nottenkämper)
28 Kl. Bley

 

Antruper Markt (=Mark) Register pro 1815: „Verzeichniß der Nahmen, welche auf Catharina Tag an die Antruper Markengenossen Pächte an gartenland und Länderyen bezahlen mußten“ (Pfarrarchiv Hullern, K 1)

 DebentenThalerStüber DebentenThalerStüber
  
 Thier115 Von Nies Büschen pro 1815
 Herr Pastor30 Küster118
 Weber55 Brahte122
 Bünner52 1/2 Lohman126
 Sebbeln2 Berns2
 Beller113 Wessel2
 Bernsmann19 1/2 
 Besselmann12 1/2 Von Lippefort pr 1815
 Dramke30 Fischer Mau.8
 And. Biesing2 Büttmann11
 Böckenkamp2 Büttmann11
 Brahte37 1/2 Bültmann12
 Korporal833 Brinkmann9
 Eltrup3 Busmann11
 Ekelmann39 Busmann10
 Fischer30 Küster8
 Formann26 idem (= derselbe)8
 General11 General9
 H.Heimann30 Bruhn9
 Hüpper16 idem10
 Beller241 Nierhof H.9
 Korte7 1/2 Andr. Biesing11
 Klimte45 idem10
 Kuhlmann Ber.18 Brinkmann11
 Lehmkuhler20 Nies Herm10
 Lohmann15 Brinkmann11
 Nieshaus30 Sur10
 Nellen15 idem10
 Nies47 1/2 Sievers8
 Pötter J.45 Brahte Ge.8
 Pötter Maur.120 Zumbrink8
 Panekock120 Nierhof8
 Rötgers139 Brahte9
 Rulk130 Sur9
 Schnieders137 idem12
 Schwake133 Nellen10
 Sievers234 1/2 idem11
 Theves30 Sebbeln13
 Suntrup410 Sievers14
 Teves Gerd118 
 Treppe30 
 Wuller30 
 Markwick7 

 

Die Valkenhove bei Hullern an der Lippe, Ksp. Haltern (ab ca. 1336 erwähnt)

Codex Traditionum Westfalicarum, Bd. II, Das Domkapitel zu Münster, 1886, S. 107 bzw. S. 109 (= Die ältesten Verzeichnisse der Einkünfte, ab ca. 1336):
„Domus dicta Valkenhove sita prope Lyppiam iuxta Hulleren in par. Halteren dabit 2 sol et pertinet dicto Distelhof.“

Aufgrund fehlender weiterer Quellen kann nicht belegt werden, um welchen heutigen Hof in Antrup es sich handelt.
Der Hof Wewer (Kemper) scheidet mit Sicherheit aus.
Die Vermutung, der Hof Weykebrot (Fry) könnte vor seinem Verkauf oder seiner Schenkung an das Kloster Kart(h)aus Marienburg in Dülmen - Weddern (Gründungsurkunde von 31.08.1476) dem Domkapitel gehört haben, ist zu vage.

 

Älteste im Pfarrarchiv Hullern (Bistumsarchiv Münster) aufgewahrte Pergamenturkunde vom 24.02.1655 - eine Obligation (Schuldverschreibung) der Bauerschaft Averordt (= Overrath) - mit folgendem Regest:

Vor dem unterzeichneten Notar Johann Schierle sowie dem Ortspfarrer Hermann Böcker und dem Kirchspielsfronen Gerdt Tüsing als Zeugen, alle zu Haltern, erscheinen Hermann Tyr, Hermann Wever und Berndt Johann zu Andrupf, Henrich Sebbell, Henrich Bennemann, Jörgen Stüwer und Cordt Fimpeler zu Westrupff, Henrich und Gerdt Stevermür, Hermann Ketteler und Gerdt zum Overhauss, Eingesessene der Bauerschaft Averort im Kirchspiel Haltern und erklären für sich und ihre Miteingesessenen:
Die landfürstliche Obrigkeit hat dem Kirchspiel 1650 die Quote zu den Hessischen Satisfactionsgeldern nach dem Fuss und der Proposition der hessischen Kontributionen von März 1648 zugeteilt. Die Bauerschaftseingesessenen haben damals mit Einwilligung des Dülmener Amtsdrosten Johann von Raesfeldt zu Ostendorpf, Hochfürstlich münsterschen Kammerrats, in Wesel eine Anleihe von 400 Reichstalern aufgenommen und damit die auf ihre Bauerschaft entfallende Quote bezahlt.
Die Ausleiher haben nun stark auf Rückzahlung des Kapitals gedrängt. Der Bauerschaft war das aber aus eigenen Mitteln nicht möglich. Sie haben daher - wiederum mit behördlicher Erlaubnis - am 8. August 1654 vom Bürgermeister Johann Trippelvoet und seiner Frau Elsen Hundes ein Kapital von 250 Reichstalern geliehen und verbürgen sich nunmehr, dieses jährlich mit 6 vom Hundert zu verzinsen und auf Kündigung zurückzuzahlen. Der Amtsdroste in Dülmen und der Magistrat der Stadt Haltern bestätigen die Verbürgung und beglaubigen sie durch Anhängung ihrer Siegel.

Original, Pergament, die beiden Siegel in Holzkapseln, von denen die erste (Amtsdrost) leer ist; Unterschrift des Notars.

Auf der Rückseite der Urkunde Quittungen über Rückzahlungen des Kapitals an die Marianische Mission der ehemaligen Gesellschaft Jesu in Haltern und an die Witwe Heinrich Anton Zurmühlen geb. Asbeck; beide von 1789 XII 15.

 

Erb- und Übergabevertrag - (Informatorische Kurzfassung der Kopie von 1557)

Zwischen Gerhard Bispink, Sohn des verstorbenen Johannes und seiner Ehefrau Aleken Bispink sowie Elsen Tyers, Tochter des Tewes Tyers uns seiner Ehefrau Elsen geb. Ziner, wohnhaft in Andorpe und Huldern (bei Haltern) wird folgende Vereinbarung geschlossen:

  1. Tewes Tyers gibt seiner Tochter als Mitgift 150 Joachimstaler mit, wie dies allgemein üblich ist.
     
  2. Zunächst wird ein Teil bezahlt, während der andere Teil an zwei Terminen, und zwar an Michaeli 1558 und 1559, zu bezahlen ist.
     
  3. Er gelobt, die Braut mit Kleidern, Betten und Kistenfüllungen zu versorgen, wie es in Lette und anderswo üblich ist.
     
  4. Auch die Beköstigung der Brautgesellschaft hat er zu tragen.
     
  5. Aleken, Witwe des verstorbenen Johann Schulze Bispink, ist damit einverstanden, daß dem Erben und seiner zukünftigen Frau Elsen und ihren Leibeserben der ganze Schulzenhof Bispink mit seinem alten und neuen Zubehör überlassen wird, vorbehaltlich, daß sie, entsprechend ihrer Macht und Gelegenheit, das Beste für das Haus tun und den Besitz vermehren.
     
  6. Die Witwe muß von den zukünftigen Eheleuten versorgt werden und darf im Hause wohnen, solange sie lebt. Auch darf sie ihren Anteil behalten in der Kammer, wo sie bislang gewesen ist und geschlafen hat. Sie erhält außerdem vier Scheffel Saatland auf dem Mensink Acker, welches die zukünftigen Eheleute düngen und besäen müssen, oder Everd soll es ohne Einspruch einfahren lassen. Sie hat die Berechtigung, das Gewächs zu verkaufen. Der erzielte Erlös soll als Notpfennig dienen. Auch soll sie ein Mutterschwein, drei güste Ferkel und den Erlös, der vom Spieker auf dem Kirchhof jährlich einkommt, erhalten. Ferner erhält sie ein Pferd im Stall, zwei Kühe, zwei Schweine, noch einen Scheffel Land, der bearbeitet und besät werden muß in dem Garten nahe dem Schurygkestimen. Auch behält sie sich vor, über das Bett, auf dem sie stirbt, und die Kleider an ihrem Leib nach Wohlgefallen zu verfügen.
     
  7. Sofern die Mutter und die zukünftigen Eheleute sich nicht vertragen (das möge Gott verhüten), soll die Mutter mit dem vor benannt aufgeführten in die Leibzucht Holstegge einziehen und die gebrauchen und geniessen. Auch soll man ihr folgendes überlassen und mitgeben:
    zwei schmale Rinder als Sterken
    zwei Kessel und zwei Töpfe
    zwei Pferde
     
  8. Hennink, Everds Bruder, soll man jährlich einen Scheffel Saatland auf dem Winkel überlassen. Das Gewächs soll er behalten. Für die Arbeit im Haus wird er mit allem versorgt, bis er nach dem Rat seiner Freunde, mit dem Brautschatz abgefunden wird.
     
  9. Auch Ewald, Elskens Sohn, soll mit Kleidern und Kost für seine Arbeit versorgt werden.
     
  10. So jemand von den beiden Parteien dies heilige Versprechen bricht, soll dieser dem anderen Teil 35 Taler geben und bezahlen.
     
  11. Dieser Vertrag wurde auf Seiten der Mutter mit den Zeugen Ewald Höltink, Goken Hoseke, Goken Hülsmann und dem willigen Johannes Timpe, Presbyter und Pastor oder Kurator binnen Lette und Vikar zu Coesfeld, auf der Seite der Braut von Jürgen Tyer zu Andorpe als Bruder und von der geladenen Brautschaft von Johan Hemynk, Derick Kolbynk und dem ehrsamen Derick Krane, Bürgermeister der Stadt Haltern und beider Parteien Mittler, Johann Tyer zu Emmecke geschlossen.
     
  12. Beide Parteien haben den Vertrag durch Handschlag bekräftigt. Sie bürgen jeder für ihre Partei, diesen Vertrag ohne Arglist zu halten.
     

Geschehen in dem Jahre 1557, den Donnerstag in den Fasten nächst dem Sonntag genannt Reminiscere.
Von mir Johann Timpe, Pastor und Kurator in Lette, als öffentlich bestellter Notar der Kirche mit eigener Hand geschrieben.

Erläuterungen
AlekenAdelheid
TewesMatthäus
ElsenElisabeth
GokenGottfried
DerickDietrich